Unterschreiben untersagt Josef Stingl Orig. Foto: Jobs For Felons Hub CC BY 2.0 / Flickr
31 Juli

Unterschreiben untersagt

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Eine komische Welt in der wir Leben, die Konsumgesellschaft: Waschmaschine kaputt. Reparieren? Nein danke, lieber kaufen. Oder: Bildröhrenfernseher out, Flachbildschirme in: die alte Glotze auf den Müll. Und für die Freizeit gibt's die sogenannten »Einkaufs-Erlebnis-Tempel«. In der Landeshauptstadt des (schein-)heiligen Landes Tirol wurde in einem solchen sogar ein Gymnasium integriert und ins Rathaus geht's nur mehr über die Räumlichkeiten eines anderen.

Den Nachteil dieses »Konsumwahnsinns« spüren jetzt Tirols Kommunist_innen (aber nicht nur diese). Wahlen stehen an, Unterstützungserklärungssammeln ist notwendig und der öffentliche Raum vor den Gemeindeämtern wird dafür genutzt. In Innsbruck ist das Gemeindeamt allerdings nur über die Rathausgalerien, den »Privatgrund« der Rathaus Passage GmbH, erreichbar. Der demokratische Akt, vor dem Amt Unterschriften zu sammeln, kann dort also nicht im öffentlichen Raum geschehen. Und er ist dem Eigentümervertreter der GmbH ein Dorn im Auge. Seit Jahren kämpft er mit Pöbeleien und unter Mithilfe seiner Haus-Securitytruppe gegen diesen Wahlakt an. Einmal (2013) hat die KPÖ bereits Anzeige wegen Wahlbehinderung bei der Staatsanwaltschaft eingebracht.

In Innsbruck ist das Gemeindeamt allerdings nur über die Rathausgalerien, den »Privatgrund« der Rathaus Passage GmbH, erreichbar. Der demokratische Akt, vor dem Amt Unterschriften zu sammeln, kann dort also nicht im öffentlichen Raum geschehen.

Heuer fuhr der Rathausgalerien-Despot schärfere Geschütze auf. Neben seiner Sturmtruppe bemühte er dazu die Staatsgewalt und die KPÖler_innen, die für KPÖ PLUS sammelten, wurden unter Mithilfe der Polizei genötigt, den Platz zu verlassen. Der Teilgesellschafter und Geschäftsführer mit Doktortitel meinte zwar, dass dies kein Affront gegen die KPÖ sei, sondern für alle Parteien gelte. Im gleichen Atemzug, aber akademisch weniger gewählt ausgedrückt, beschimpfte er sie als die Dümmsten und verwünschte sie nach Moskau oder Nordkorea. Ironie seines Antikommunismus, dass gerade er ein demokratisches Grundrecht zu verunmöglichen versuchte.

Grundlegende Fragen stellen sich: Hat die Polizei bei ihrem Einschreiten übers Ziel geschossen? Freie Wahlen sind ein Grundwert unserer Republik. Steht in Österreich das Eigentumsrecht über dem allgemeinen Wahlrecht? Sicherlich nicht, die Wegweisung ist daher einfach nicht akzeptabel. Selbst wenn man sich der Logik des Eigentumsrechts in Verbindung mit dem österreichischem Strafrecht fügt, ist die polizeiliche Wegweisung fragwürdig. Besitzstörung ist eine privatrechtliche Angelegenheit und ein »Gestörter« kann beim Bezirksgericht im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens mit einer Klage den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes verlangen. Nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers und bei Hausfriedensbruch (mit Gewalt oder Gewaltandrohung), also bei Gefahr im Verzug, kann rechtlich eine polizeiliche Wegweisung ausgesprochen werden.

Eine interessantere Frage ist auch, ob es überhaupt zulässig ist, dass es vor einem Gemeindeamt keinen öffentlichen Raum gibt? Was ist dann, wenn der »Vorplatz-Eigentümer« von seinem Hausrecht, des Aussprechen eines Hausverbotes Gebrauch macht? Davon betroffene Bürger_innen können dann nicht mehr zu ihrem Gemeindeamt! Das ist sicherlich nicht rechtens, es muss ein Servitut geben und in diesem Servitutsbereich (nach österreichischem Sachenrecht ein beschränktes, dingliches Nutzungsrecht an fremden Sachen bei dem deren Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu dulden) muss auch der Wahlakt des Sammelns von Unterstützungsunterschriften möglich sein.

Letzte Frage: Wahlbehinderung? Laut § 262 StGB Abs 1 heißt es: »Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen oder zu stimmen, ist … zu bestrafen.«Dieser Tatbestand ist durch die antikommunistischen Beschimpfungen, den bedrohlichen Security-Einsatz und der offensichtlich nicht berechtigten polizeilichen Wegweisung nicht von der Hand zu weisen.

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